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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (Unternehmerverband für kleine und mittelständische Unternehmen im Metallsektor), bezeichnet als METAALUNIEVOORWAARDEN, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Rotterdam am 1. Januar 2014. Herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein © Koninklijke Metaalunie.

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die ein Mitglied der Koninklijke Metaalunie unterbreitet, für alle Verträge, die es abschließt, sowie für alle daraus resultierenden Verträge, sofern das Metaalunie-Mitglied als Anbieter oder Lieferant auftritt.

1.2. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Koninklijke Metaalunie verwendet werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen oder Ähnliches zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und seine Angebote darauf basieren.

2.3. Die im Angebot genannten Preise basieren auf der Lieferung ab Werk, „ex works“, Betriebsstätte des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und Verpackungskosten.

2.4. Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Angebots entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum

3.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte sowie alle Rechte des gewerblichen Eigentums an den von ihm erstellten Angeboten, bereitgestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modellen, Software und ähnlichen Materialien.

3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder kopiert, verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,-. Diese Strafe kann zusätzlich zu einem gesetzlich geregelten Schadensersatz eingefordert werden.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Daten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf erstes Verlangen innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückzugeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,- pro Tag. Auch diese Strafe kann zusätzlich zu einem gesetzlich geregelten Schadensersatz eingefordert werden.

Artikel 4: Beratungen und bereitgestellte Informationen

4.1. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus Beratungen und Informationen ableiten, die er vom Auftragnehmer erhält, sofern diese nicht unmittelbar mit dem Auftrag in Verbindung stehen.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen oder Ähnliches zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer bei der Durchführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.

4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung von durch oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellten Beratungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und Ähnlichem frei.

Artikel 5: Lieferzeit / Ausführungszeitraum

5.1. Die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum werden vom Auftragnehmer annähernd festgelegt.

5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Bedingungen ausführen kann.

5.3. Die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum beginnen erst, wenn über alle kommerziellen und technischen Details Einigkeit erzielt wurde, alle erforderlichen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen und Ähnliches im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Teil-)Zahlung eingegangen ist und alle notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.4.
a. Sollten andere Umstände vorliegen als jene, die dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums bekannt waren, kann er die Lieferzeit und/oder den Ausführungszeitraum um die Zeit verlängern, die er benötigt, um den Auftrag unter diesen neuen Bedingungen auszuführen. Falls die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers integriert werden können, werden sie durchgeführt, sobald es der Zeitplan zulässt.
b. Im Falle von Zusatzarbeiten wird die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, um die entsprechenden Materialien und Bauteile zu beschaffen (oder beschaffen zu lassen) und die Zusatzarbeiten auszuführen. Können diese Arbeiten nicht in den bestehenden Zeitplan des Auftragnehmers integriert werden, erfolgt die Ausführung, sobald der Zeitplan es erlaubt.
c. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer wird die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die Dauer der Aussetzung verlängert. Falls die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den bestehenden Zeitplan integriert werden kann, erfolgt die Ausführung, sobald es der Zeitplan des Auftragnehmers zulässt.
d. Bei unzumutbaren Witterungsbedingungen wird die Lieferzeit und/oder der Ausführungszeitraum um die dadurch verursachte Verzögerung verlängert.

5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehen.

5.6. Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums berechtigt den Auftraggeber in keinem Fall zu Schadensersatz oder Vertragsauflösung.

Artikel 6: Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, „ex works“, Betriebsstätte des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr für die Ware geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

6.2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. In diesem Fall trägt der Auftraggeber das Risiko für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Im Falle eines Tauschs und wenn der Auftraggeber bis zur Lieferung der neuen Ware die einzutauschende Ware behält, verbleibt das Risiko der einzutauschenden Ware beim Auftraggeber, bis dieser sie dem Auftragnehmer übergeben hat. Sollte der Auftraggeber die einzutauschende Ware nicht in dem Zustand liefern können, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Artikel 7: Preiserhöhung

7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Erhöhung der kostpreisbestimmenden Faktoren, die nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist, an den Auftraggeber weiterzugeben.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu begleichen:
a. zum Zeitpunkt des Eintretens der Preiserhöhung;
b. zusammen mit der Zahlung des Hauptbetrags;
c. zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen.

8.2. Als höhere Gewalt gelten unter anderem folgende Umstände: Wenn Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder von ihm beauftragte Transportunternehmen ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie Wetterbedingungen, Erdbeben, Brände, Stromausfälle, Verlust, Diebstahl oder das Abhandenkommen von Werkzeugen oder Materialien, Straßensperrungen, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist nicht länger berechtigt, die Erfüllung auszusetzen, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung länger als sechs Monate andauert. Nach Ablauf dieser Frist sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur in Bezug auf den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde.

8.4. Liegt höhere Gewalt vor und wird die Erfüllung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar ebenfalls nur für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde.

8.5. Beide Parteien haben keinen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die infolge der Aussetzung oder der Beendigung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder noch entstehen werden.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

9.1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen erstes Verlangen eine Kopie der genannten Unterlagen zuzusenden.

9.2. Im Preis der Arbeiten sind nicht enthalten:
a. die Kosten für Erdarbeiten, Rammarbeiten, Stemm- und Abbrucharbeiten, Fundamentierungsarbeiten, Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten, Verputzarbeiten, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige bauliche Arbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss an Gas, Wasser, Strom oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. die Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden;
d. die Kosten für den Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
e. Reise- und Übernachtungskosten.

Artikel 10: Änderungen der Arbeiten

10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:
a. es eine Änderung im Entwurf, in den Spezifikationen oder im Leistungsverzeichnis gibt;
b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.

10.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Minderarbeit wird auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.

10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu begleichen:
a. zum Zeitpunkt des Auftretens der Mehrarbeit;
b. zusammen mit der Zahlung des Hauptbetrags;
c. zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin.

10.4. Übersteigt die Summe der Minderarbeit den Betrag der Mehrarbeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % der Differenz in Rechnung zu stellen. Diese Regelung gilt nicht für Minderarbeit, die auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgt ist.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungehindert und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und ihm die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie:
a. Gas, Wasser und Strom;
b. Heizung;
c. abschließbarer, trockener Lagerraum;
d. die gemäß Arbeitsschutzgesetz und -vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Brand und Beschädigung von Gegenständen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien oder eingesetzte Geräte, die sich am Ort der Arbeiten oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich angemessen gegen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Risiken zu versichern. Darüber hinaus muss der Auftraggeber sicherstellen, dass das Betriebsrisiko der verwendeten Geräte versichert ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf dessen erstes Verlangen eine Kopie der entsprechenden Versicherung(en) sowie einen Nachweis über die Zahlung der Prämien vorzulegen. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zu melden, um eine weitere Bearbeitung und Abwicklung zu gewährleisten.

11.4. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den vorherigen Absätzen dieses Artikels nicht nach und entsteht dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten, werden die Arbeiten erst dann fortgesetzt, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat und der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung entstehen.

Artikel 12: Abnahme der Arbeiten

12.1. Die Arbeiten gelten als abgenommen in den folgenden Fällen:
a. wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
b. wenn der Auftraggeber die Arbeiten in Gebrauch genommen hat. Nimmt der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Gebrauch, so gilt dieser Teil als abgenommen;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich erklärt hat, ob die Arbeiten genehmigt werden oder nicht;
d. wenn der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die die Inbetriebnahme der Arbeiten nicht verhindern, nicht genehmigt.

12.2. Genehmigt der Auftraggeber die Arbeiten nicht, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten erneut abzuschließen.

12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die Schäden an noch nicht abgenommenen Teilen der Arbeiten betreffen und durch die Nutzung bereits abgenommener Teile verursacht wurden.

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle einer zurechenbaren Pflichtverletzung ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen.

13.2. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Schaden begrenzt, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist, jedoch niemals höher als der Betrag, der im betreffenden Fall von der Versicherung ausgezahlt wird.

13.3. Sollte der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf die Begrenzung gemäß Absatz 2 dieses Artikels haben, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15 % der Gesamtsumme des Auftrags (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus mehreren Teilen oder Teillieferungen, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15 % (ohne Mehrwertsteuer) der Auftragssumme des jeweiligen Teils oder der jeweiligen Teillieferung beschränkt.

13.4. Nicht erstattungsfähig sind:
a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden versteht man unter anderem Stillstandsschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Schäden gegebenenfalls versichern;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden versteht man unter anderem Schäden, die während der Ausführung der Arbeiten an den bearbeiteten Objekten oder an Gegenständen in der Nähe der Baustelle entstehen. Der Auftraggeber kann sich auf Wunsch gegen diese Schäden versichern;
c. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden.

13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Namen gelieferten Materialien, die durch eine fehlerhafte Bearbeitung entstanden sind.

13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Produkthaftung frei, die aufgrund eines Mangels an einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt entstehen, das (teilweise) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien besteht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, einschließlich der vollständigen Kosten der Rechtsverteidigung, zu erstatten.

Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche

14.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach (Ab-)Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung. Wurde eine abweichende Garantiefrist vereinbart, gelten die übrigen Absätze dieses Artikels ebenfalls.

14.2. Sollte die vereinbarte Leistung mangelhaft sein, entscheidet der Auftragnehmer, ob er die Leistung nachbessert oder dem Auftraggeber einen entsprechenden Teil des Rechnungsbetrags gutschreibt. Wählt der Auftragnehmer die Nachbesserung, bestimmt er selbst Art und Zeitpunkt der Ausführung. Bestand die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Bearbeitung von vom Auftraggeber gelieferten Materialien, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko neues Material bereitstellen.

14.3. Bauteile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu senden.

14.4. Folgende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Übernachtungskosten.

14.5. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Gelegenheit geben, etwaige Mängel zu beheben oder die Bearbeitung erneut durchzuführen.

14.6. Der Auftraggeber kann nur dann Garantieansprüche geltend machen, wenn er all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachgekommen ist.

14.7.
a. Es wird keine Garantie gewährt, wenn Mängel zurückzuführen sind auf:

  • normalen Verschleiß;
  • unsachgemäßen Gebrauch;
  • nicht oder falsch ausgeführte Wartung;
  • Installation, Montage, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • Mängel oder Ungeeignetheit von durch den Auftraggeber bereitgestellten oder vorgeschriebenen Materialien oder Gegenständen;
  • Mängel oder Ungeeignetheit von vom Auftraggeber verwendeten Werkzeugen oder Hilfsmitteln.

b. Es wird ebenfalls keine Garantie gewährt auf:

  • gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  • die Prüfung und Reparatur von Eigentum des Auftraggebers;
  • Bauteile, für die eine Herstellergarantie besteht.

14.8. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels gelten sinngemäß für etwaige Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Nichtkonformität oder aus einem anderen Rechtsgrund.

14.9. Der Auftraggeber kann Rechte aus diesem Artikel nicht übertragen.

Artikel 15: Rügepflicht

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer gerügt hat.

15.2. Beanstandungen bezüglich der Höhe des Rechnungsbetrags müssen vom Auftraggeber, bei Androhung des Verfalls aller Rechte, innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht werden. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich Einspruch erheben.

Artikel 16: Nicht abgenommene Waren

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferzeit und/oder des Ausführungszeitraums die im Vertrag vereinbarten Waren am vereinbarten Ort abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um dem Auftragnehmer die Lieferung der Waren zu ermöglichen.

16.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers eingelagert.

16.4. Verstößt der Auftraggeber gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels, schuldet er dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,- pro Tag, bis zu einem Höchstbetrag von € 25.000,-. Diese Strafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.

Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Schalterverkauf in bar;
b. bei Teilzahlungen:– 40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung; – 50 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials oder, falls die Lieferung des Materials nicht Teil des Auftrags ist, nach Beginn der Arbeiten; – 10 % des Gesamtpreises bei Abnahme der Arbeiten;
c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung der vereinbarten Geldsumme einer Forderung des Auftragnehmers zur Zahlung durch Leistung an Erfüllungs Statt nachzukommen.

17.4. Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung oder Aussetzung seiner Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer befindet sich im Insolvenzverfahren oder es wurde ein gesetzliches Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet.

17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind alle Forderungen, die der Auftraggeber aufgrund des Vertrags schuldet oder noch schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. ein Antrag auf Insolvenz oder Zahlungsaufschub des Auftraggebers gestellt wurde;
c. eine Pfändung von Vermögenswerten oder Forderungen des Auftraggebers erfolgt;
d. der Auftraggeber (juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Auftraggeber (natürliche Person) die Eröffnung eines gesetzlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.

17.6. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Für die Zinsberechnung wird ein Teilmonat als voller Monat gewertet.

17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen verbundener Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Verbindlichkeiten verbundener Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Außerdem kann der Auftragnehmer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen des Auftraggebers verrechnen. Als verbundene Unternehmen gelten Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2:24b BW angehören, sowie Beteiligungen im Sinne von Artikel 2:24c BW.

17.8. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Inkassokosten, mindestens jedoch € 75,-. Diese Kosten werden auf Grundlage der folgenden Tabelle (Hauptsumme einschließlich Zinsen) berechnet: 15 % auf die ersten € 3.000,-; 10 % auf den Betrag über € 3.000,- bis € 6.000,-; 8 % auf den Betrag über € 6.000,- bis € 15.000,-; 5 % auf den Betrag über € 15.000,- bis € 60.000,-; 3 % auf den Betrag über € 60.000,-.
Wenn die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten höher sind als der aus der obigen Berechnung resultierende Betrag, sind diese vollständig zu erstatten.

17.9. Wird der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren im Recht bestätigt, gehen alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftragnehmers eine nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und den daraus resultierenden Schaden vom Auftraggeber einzufordern.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber:
a. seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird;
b. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, wie Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

18.3. Solange ein Eigentumsvorbehalt auf den gelieferten Waren besteht, darf der Auftraggeber diese weder außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs belasten noch veräußern.

18.4. Nachdem der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist er berechtigt, die gelieferten Waren zurückzuholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierbei in vollem Umfang mitzuwirken.

18.5. Der Auftragnehmer hat an allen Waren, die sich aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz befinden oder gelangen werden, sowie für alle Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder haben wird, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber jedem, der die Herausgabe dieser Waren verlangt.

18.6. Hat der Auftraggeber nach der Lieferung der Waren gemäß Vertrag seine Verpflichtungen erfüllt, lebt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich dieser Waren wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

Artikel 19: Beendigung des Vertrags

Möchte der Auftraggeber den Vertrag beenden, ohne dass eine Vertragsverletzung seitens des Auftragnehmers vorliegt, und stimmt der Auftragnehmer dieser Beendigung zu, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden, einschließlich erlittenem Verlust, entgangenem Gewinn und entstandenen Kosten.

Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

20.1. Es gilt niederländisches Recht.

20.2. Das Wiener Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist.

20.3. Ausschließlich das niederländische Zivilgericht am Sitz des Auftragnehmers ist für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig, es sei denn, zwingendes Recht steht dem entgegen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, von dieser Zuständigkeitsregel abzuweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.